OLG Oldenburg - Urteil vom 23.01.1998 (11 UF 156/97) - DRsp Nr. 1999/4803
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 11 UF 156/97
DRsp Nr. 1999/4803
1. Liegen die Voraussetzungen des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Vorrang des früheren Ehegatten nicht vor, dann begründet § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gleichrang des neuen Ehegatten, wenn dieser aufgrund seines Alters einen Anspruch nach § 1571BGB oder jedenfalls einen solchen nach § 1573BGB hätte. 2. Eine fiktive Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 1579BGB (hier: insbesondere des § 1579 Nr. 1 BGB) auf die zweite bestehende Ehe kommt nicht in Frage, da es sich um Billigkeitsvorschriften handelt, die nur im Falle einer tatsächlichen Scheidung sinnvoll ausgefüllt werden können.
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