OLG Oldenburg - Urteil vom 24.10.1995
12 UF 131/95
Normen:
AFG § 115 Abs. 1 ; BGB § 1569, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 672

OLG Oldenburg - Urteil vom 24.10.1995 (12 UF 131/95) - DRsp Nr. 1996/23164

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 12 UF 131/95

DRsp Nr. 1996/23164

1. Verliert der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Arbeitsstelle und erhält er eine Abfindung, so ist diese auf einen längeren Zeitraum umzulegen. 2. Ist davon auszugehen, daß der (hier 56-jährige) Unterhaltspflichtige eine neue Arbeitsstelle nicht wird finden können, so erscheint eine Verteilung der Abfindung auf einen Zeitraum von fünf bis sechs Jahren angemessen. 3. In einem solchen Fall kann der Unterhaltspflichtige gehalten sein, sein Einkommen durch Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit zu erhöhen. Fiktiv kann jedoch ein höherer Betrag als 200 DM im Monat nicht angesetzt werden, da die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 115 Abs. 1 AFG, berufsbedingte Aufwendungen und der Erwerbsanreiz von einem Siebtel zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

AFG § 115 Abs. 1 ; BGB § 1569, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 672