OLG Oldenburg - Urteil vom 26.09.1995
5 U 86/95
Normen:
BGB § 2212, § 2218, § 2227 ; FGG § 13a;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 293
NJW-RR 1996, 582
OLGReport-Oldenburg 1996, 72

OLG Oldenburg - Urteil vom 26.09.1995 (5 U 86/95) - DRsp Nr. 1997/1986

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 5 U 86/95

DRsp Nr. 1997/1986

Die Kosten eines wegen erheblicher Pflichtverletzungen betriebenen Entlassungsverfahrens kann ein Testamentsvollstrecker nur erstattet bekommen, wenn er das Verfahren ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen.

Normenkette:

BGB § 2212, § 2218, § 2227 ; FGG § 13a;

Sachverhalt:

Der klagende Miterbe begehrt von der Beklagten, der früheren Testamentsvollstreckerin, Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Geldbeträge. Am 24.4.1992 beantragten die Erben, die Beklagte aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin wegen grober Pflichtverletzungen zu entlassen. Das Verfahren wurde in der Beschwerdeinstanz am 11.6.1993 mit einer Vereinbarung gütlich beendet, in der es u.a. heißt:

»2. Die Verfahrensbeteiligten einigen sich auf eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von insgesamt 70.000 DM ...

8. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.«

Die Beklagte hat die vereinbarte Vergütung erhalten. Bereits vor der Vereinbarung hatte sie dem Nachlaß 16.764,50 DM zur Deckung ihrer Anwaltskosten in dem Verfahren entnommen, ohne dies den Miterben offenzulegen. Diesen Betrag fordert der Kläger aus eigenem und von der Miterbin abgetretenem Recht zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Fundstellen
ErbPrax 1996, 293
NJW-RR 1996, 582
OLGReport-Oldenburg 1996, 72