OLG Oldenburg - Urteil vom 28.08.1984
12 UF 44/84
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1609 Nr. 4

OLG Oldenburg - Urteil vom 28.08.1984 (12 UF 44/84) - DRsp Nr. 1995/7634

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.08.1984 - Aktenzeichen 12 UF 44/84

DRsp Nr. 1995/7634

1. Hat der unterhaltsverpflichtete Ehemann während des Zusammenlebens der Parteien regelmäßig Unterhalt für ein volljähriges Kind aus erster Ehe gezahlt (hier monatlich 310 DM), so ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts entgegen des Wortlautes der Regelung des § 1609 Abs. 2 BGB der Kindesunterhalt wenigstens in dieser tatsächlich geleisteten Höhe vorweg abziehbar. Der Fall ist vergleichbar dem Fall, daß aus der Zeit vor der Ehe laufende Verbindlichkeiten des Ehemannes bestehen, auf die sich die Ehefrau von vorneherein einstellen muß, weil dieser Betrag zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs nicht zur Verfügung steht. 2. Steigt der Bedarf des volljährigen Kindes später an, so greift die Regelung des § 1609 Abs. 2 BGB. Der Unterhalt der Ehefrau geht damit dem über den ursprünglichen Unterhaltsbetrag hinausgehenden Unterhaltsanspruch des Kindes vor. .

Normenkette: