OLG Oldenburg - Urteil vom 29.06.1993 (12 UF 29/93) - DRsp Nr. 1994/13075
OLG Oldenburg, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 UF 29/93
DRsp Nr. 1994/13075
1. Eine Abänderungsklage muß auf die Änderung tatsächlicher Umstände gestützt werden.2. Die Änderung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle sind keine solchen tatsächlichen Umstände.3. Etwas anderes gilt, wenn ein Kind nunmehr in die nächsthöhere Altersstufe einzuordnen ist.