OLG Oldenburg - Urteil vom 29.11.1989
3 UF 94/89
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 632

OLG Oldenburg - Urteil vom 29.11.1989 (3 UF 94/89) - DRsp Nr. 1995/1964

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 3 UF 94/89

DRsp Nr. 1995/1964

1. Das Recht zum Einspruch gegen die Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB durchbricht für den Fall des überwiegenden Verschuldens des Klägers das Zerrüttungsprinzip zugunsten des Verschuldensprinzips. 2. Das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht verstößt nicht gegen den deutschen "ordre public". 3. Der erstmalige Einspruch des Beklagten ist nur in Ausnahmefällen rechtsmißbräuchlich im Sinne des Art. 134 Abs. 2 S. 2 Türk. ZGB. Allein eine Trennungszeit von über fünf Jahren begründet den Rechtsmißbrauch nicht, wenn der Beklagte überzeugend darlegt, daß er sich innerlich noch nicht von der Ehe losgesagt hat. 4. Ist die Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden, so ist das türkische materielle Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 ;

Hinweise: