OLG Rostock - Beschluss vom 02.07.2021
10 UF 68/20
Vorinstanzen:
AG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 202/14

OLG Rostock - Beschluss vom 02.07.2021 (10 UF 68/20) - DRsp Nr. 2022/257

OLG Rostock, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen 10 UF 68/20

DRsp Nr. 2022/257

I. Es ist Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:

I. Wie sind die Fähigkeiten der beiden Kindeseltern, ..., durch ihre Erziehung, Betreuung, Anleitung, ihr Vorleben und die von ihnen gestalteten äußeren Lebensumstände das Kind ... auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu begleiten, zu beurteilen?

I. Welche Kooperationsbereitschaft und welche Bindungstoleranz bestehen bei den Kindeseltern und wie sind diese zu beurteilen?

I. Welche familiären Bindungen und Beziehungen des Kindes zu den Eltern, Verwandten oder anderen nichtverwandten Personen bestehen und wie sind diese zu beurteilen?

I. Welcher Kindeswille besteht im Hinblick auf die Sorgerechtsausübung der Eltern und wie ist dieser Kindeswille zu beurteilen?

I. Entstehen negative Folgen oder Gefahren für die körperliche, psychische und seelische Entwicklung des Kindes oder möglicherweise für das Kindeswohl im Falle

I) einer Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf die Kindesmutter, verbunden mit dem Wechsel des Aufenthaltes des Kindes zur Kindesmutter (ggf. nach Durchführung einer stationären Therapie, wie durch die bisherigen Gutachter für notwendig erachtet),

I) einer Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf den Kindesvater, verbunden mit dem Verbleib des Kindes beim Kindesvater,