OLG Rostock - Beschluss vom 05.06.2009
11 UF 126/06
Vorinstanzen:
AG Demmin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 160/03

OLG Rostock - Beschluss vom 05.06.2009 (11 UF 126/06) - DRsp Nr. 2011/13465

OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 11 UF 126/06

DRsp Nr. 2011/13465

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Demmin - Familiengericht - vom 04.05.2005, Az.: 20 F 160/03, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 02.04.2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten vorliegend um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller begehrt dessen Ausschluss gem. § 1587 c BGB.

Das Familiengericht hatte zunächst mit Urteil vom 19.01.2004 (Bl. 36 ff. d. A.) die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Seekasse auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Mecklenburg-Vorpommern Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 326,85 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2003, unter Umrechnung in Entgeltpunkte Ost, übertragen hat.