Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers - ... - vom ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin, Az.: 20 F 150/24, vom 28.11.2024 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
1. Die nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Belastung mit Raten angreift, soweit die Ratenhöhe über einen monatlichen Betrag von ... Euro hinausgeht, hat insofern Erfolg, als sie zur tenorierten Aufhebung (nur) der Nichtabhilfeentscheidung unter Zurückverweisung der Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-) Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt, weil der Nichtabhilfebeschluss ein wesentliches Begründungsdefizit aufweist (vgl. § 572 Abs. 3 ZPO; statt aller MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 16, m.w.N.).