OLG Rostock - Beschluß vom 08.03.1993
3 WF 18/93
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)246b (Ls)
FamRZ 1993, 808
NJW-RR 1994, 266
RAnB 1993, 190

OLG Rostock - Beschluß vom 08.03.1993 (3 WF 18/93) - DRsp Nr. 1993/4163

OLG Rostock, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 3 WF 18/93

DRsp Nr. 1993/4163

1. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Dies darf aber nicht zur formalen Aufrechterhaltung inhaltslos gewordener Ehen führen, bei denen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist (hier: Beide Parteien sind neue feste Partnerschaften eingegangen. Die Antragstellerin erwartet ein Kind von ihrem neuen Partner.).

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (AntrSt.) begehrt für den von ihr beabsichtigten Scheidungsantrag die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Den Antrag auf Scheidung der Ehe stützt sie auf die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB und trägt hierzu vor, daß eine Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, nachdem sowohl der Antragsgegner (AntrG.) als auch sie selbst sich jeweils einem anderen Partner zugewandt hätten und sie von ihrem neuen Partner ein Kind erwarte.

Das Amtsgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, daß der beabsichtigte Scheidungsantrag zur Zeit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sei, weil die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt lebten und die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der AntrSt.

Eingesandt von Richter am LG Steder, Rostock.

Fundstellen
DRsp I(166)246b (Ls)
FamRZ 1993, 808