OLG Rostock - Beschluß vom 16.01.1998
3 WF 188/97
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 3; GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 620 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 543

OLG Rostock - Beschluß vom 16.01.1998 (3 WF 188/97) - DRsp Nr. 1999/4806

OLG Rostock, Beschluß vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 3 WF 188/97

DRsp Nr. 1999/4806

1. Der Streitwert einer Ehesache hat für die Bemessung des Streitwerts einer einstweiligen Anordnung (über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht) keine Bedeutung. 2. Außer bei ungewöhnlich guten Vermögensverhältnissen der Parteien kommt eine Erhöhung des Streitwerts für einstweilige Anordnungsverfahren nur in Betracht, wenn mehrere Kinder vorhanden sind oder aus sonstigen Gründen ein erhöhter Aufwand anfällt.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 3; GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 620 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1998, 543