OLG Rostock - Beschluß vom 19.11.1998
3 WF 137/98
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 597

OLG Rostock - Beschluß vom 19.11.1998 (3 WF 137/98) - DRsp Nr. 1999/9813

OLG Rostock, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 3 WF 137/98

DRsp Nr. 1999/9813

1. Die Tatsache, dass die arme Partei den Antrag auf Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbund gestellt, sondern im isolierten Verfahren verfolgt hat, rechtfertigt nicht die Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit, denn mutwillig ist nicht das Klagebegehren an sich, sondern allenfalls die Art des gewählten Verfahrens. 2. Ob durch die Wahl des isolierten Verfahrens pflichtwidrig vermeidbare Kosten verursacht wurden, ist deshalb erst im Festsetzungsverfahren zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der obsiegenden Partei nur die notwendigen Kosten erstattet werden können, sind auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur die zweckentsprechenden und notwendigen Kosten festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 597