OLG Rostock - Beschluss vom 23.06.1998 (3 WF 58/98) - DRsp Nr. 1999/9815
OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 3 WF 58/98
DRsp Nr. 1999/9815
1. Für Eheleute, die bis zu 3.10.1990 im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem FGB gelebt haben, gilt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1EGBGB nunmehr der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2. Nach dem Sinn des Art. 234 § 4 Abs. 4EGBGB ist jedoch bei der fiktiven Auseinandersetzungen auch § 40 FGB entsprechend heranzuziehen. 3. Das Argument des Bundesgerichtshofs im Fall des Art. 234 § 4 Abs. 5 , wonach die Ehegatten darauf vertrauen dürfen, dass Auseinandersetzung insgesamt nach dem bisherigen Recht erfolgt, gilt auch im Fall des Art. § Abs. , da ansonsten der Wertzuwachs, den das Alleineigentum eines Ehegatten bis zum 3.10.1990 während der Ehe zu verzeichnen hatte, nicht ausgeglichen werden könnte, da der Zugewinnausgleich nach dem erst für die Zeit ab 3.10.1990 eingreift. Dieses Ergebnis entspräche weder dem FGB nach dem und kann daher vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
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