OLG Rostock - Beschluß vom 27.01.1995
3 UF 9/94
Normen:
BGB § 1671, 3 1672; FGG § 12, § 50b Abs. 1, § 53 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1150
FPR 1996, 202

OLG Rostock - Beschluß vom 27.01.1995 (3 UF 9/94) - DRsp Nr. 1996/3387

OLG Rostock, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 3 UF 9/94

DRsp Nr. 1996/3387

1. Die persönliche Anhörung von Kindern ist in Sorgerechtsverfahren nach § 50b Abs. 1 FGG grundsätzlich geboten, auch wenn sie noch nicht 14 Jahre alt sind (hier entschieden für ein noch nicht ganz sechsjähriges Kind). 2. Gerade dann, wenn es bei gleicher Eignung der Eltern in besonderem Maße auf die emotionalen Bindungen des Kindes ankommt, ist eine Anhörung unerläßlich. 3. Die persönliche Anhörung ist nicht nur Sachaufklärung nach § 12 FGG, sondern auch Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes. 4. Ein Sachverständigengutachten macht eine persönliche Anhörung nicht entbehrlich.

Normenkette:

BGB § 1671, 3 1672; FGG § 12, § 50b Abs. 1, § 53 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 1150
FPR 1996, 202