OLG Rostock - Beschluß vom 27.05.1993
3 WF 57/93
Normen:
FVerfO § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 127 Nr. 6
FamRZ 1993, 1216
NJ 1993, 464
RAnB 1993, 130

OLG Rostock - Beschluß vom 27.05.1993 (3 WF 57/93) - DRsp Nr. 1993/4160

OLG Rostock, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 3 WF 57/93

DRsp Nr. 1993/4160

1. In der Praxis der DDR-Justiz wurde der bis zum 19.6.1975 geltende § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen an das FGB vom 17.2.1966 (FVerfO),der die ausdrückliche und mit Gründen versehene Bestätigung von Vergleichen durch Urteil des Familiengerichts vorsah, auch auf Anerkenntnisse und Verzichte angewandt. 2. Eine entgegen dieser Vorschrift im Rahmen eines Urteils konkludent und ohne Begründung ausgesprochene Bestätigung ist wirksam, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Normenkette:

FVerfO § 20 Abs. 2;

Gründe:

»Das Familiengericht hat der Antragstellerin (AntrSt.) im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

Die AntrSt. erstrebt mit den von ihr beabsichtigten Anträgen eine nachträgliche Bestätigung der am 3.2.1975 vor der Kammer für Familienrechtssachen des Kreisgerichts Schwerin-Land protokollierten Erklärung des Antragsgegners (AntrG.), wonach dieser u.a. der AntrSt. das Wohngrundstück in Holthusen überließ. Dieser Antrag erscheint mutwillig, weil es nach der Auffassung des Senats einer solchen nachträglichen [Bestätigung] nicht bedarf.