OLG Rostock - Urteil vom 11.05.1995 (1 U 350/94) - DRsp Nr. 1996/3386
OLG Rostock, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 1 U 350/94
DRsp Nr. 1996/3386
Die Eingehung von Zahlungsverpflichtungen fällt nicht unter § 1365 Abs. 1BGB, weil sie das Vermögen nicht unmittelbar betrifft. Ein entsprechender Vertrag ist auch ohne Zustimmung des Ehegatten wirksam (hier entschieden für eine Grundstückskauf mit einem vereinbarten Kaufpreis von 615.000 DM).