Die Parteien leben in Scheidung. Sie haben zwei Kinder, von denen der Sohn M. beim AntrSt. lebt, der die elterliche Sorge ausübt. Das FamGer. hat mit der.angefochtenen einstw. Anordnung gemaß § 620 Satz 1 Nr. 2 ZPO (i. d. F. vor Inkrafttreten des UÄndG) aufgrund mündlicher Verhandlung das Umgangsrecht der AntrG. mit dem Kind wie folgt geregelt: »Der Kindesmutter wird gestattet, das Besuchsrecht bezüglich des Kindes M. .. jeweils am .. [Tag] von .. bis .. [Uhrzeit] in der Weise auszuüben, daß sie das Kind in der Wohnung des Sorgeberechtigten abholt und es wieder dorthin zurückbringt.« Die dagegen vom AntrSt. eingelegte Beschwerde hält der Senat für unzulässig, weil weder eine beschwerdefähige Entscheidung über einen Teilbereich der elterlichen Sorge noch eine Kindesherausgabe-Anordnung i. S. des §
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