OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.03.2020
6 UF 101/19
Normen:
VersAusglG § 27; FamFG § 228; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 105/13

Beschwerde gegen die Durchführung eines VersorgungsausgleichsVoraussetzungen für den Ausschluss eines VersorgungsausgleichsSchuldhafte UnterhaltspflichtverletzungKonkrete Notlage für eine FamilieSchicksalhafte Wesensveränderungen eines Unterhaltspflichtigen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 6 UF 101/19

DRsp Nr. 2022/1777

Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Voraussetzungen für den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung Konkrete Notlage für eine Familie Schicksalhafte Wesensveränderungen eines Unterhaltspflichtigen

Eine Unterhaltspflichtverletzung ist im Rahmen von § 27 VersAusglG nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt. Sie muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt. Zudem muss die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen; schicksalshafte Wesensveränderungen scheiden aus. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann schließlich auch nur dann angenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II. des am 12. Juli 2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 105/13 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.