I.
Die im August 1955 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist seit 7. Juni 1989 rechtskräftig geschieden (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Juni 1989 - 41 F 202/89).
In dem vom (jetzigen) Antragsgegner mit Antrag vom 18. April 1989 eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner einen von den Parteien privatschriftlich geschlossenen Vertrag vom 14. April 1989 vorgelegt, der u.a. einen beiderseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhaltete, dessen Genehmigung bei Gericht beantragt werden sollte.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1989, zu der die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten erschienen waren, haben die Parteien den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart. Das Familiengericht hat die Vereinbarung genehmigt. Die Sitzungsniederschrift stellt hierzu fest:
"Die Parteien erklären:
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