OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.03.1997 (9 W 66/97 -6 -) - DRsp Nr. 1998/16778
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 9 W 66/97 -6 -
DRsp Nr. 1998/16778
Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz der Nichtaufrechenbarkeit der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten gegenseitigen Leistungen gilt nur in den Fällen, in denen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine besondere Ausgleichsregelung getroffen haben.Eine derartige Ausgleichsregelung kann darin gesehen werden, daß einer der Partner vor einer Kreditaufnahme erklärt, er komme selbstverständlich für die Tilgung der Darlehensraten auf, erst recht bei einer Trennung. Aus einer derartigen Ausgleichsregelung kann der andere Partner zumindest für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verlangen.Soweit das von beiden Parteien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommene Darlehen zur Tilgung von Altschulden des einen Partners verwandt wurde, kann der Anspruch des anderen Partners auf Freistellung auch auf Auftrag beziehungsweise Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden.Auch soweit das von den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommene Darlehen zur Anschaffung von Gegenständen für einen der Partner verwandt wurde und soweit diese Gegenstände nach der Trennung der Partner im Besitz dieses Partners verbleiben, kann der andere Partner Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit verlangen.
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