OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.10.2020
6 UF 120/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 507/19

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungAblehnung der Anordnung eines Wechselmodells

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 6 UF 120/20

DRsp Nr. 2022/1779

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Ablehnung der Anordnung eines Wechselmodells

1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. Juni 2020 - 128 F 507/19 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1697a;

Gründe:

I.