OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.09.2012
6 UF 33/12

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.09.2012 (6 UF 33/12) - DRsp Nr. 2013/5520

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 6 UF 33/12

DRsp Nr. 2013/5520

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in S. vom 24. Januar 2012 - 20 F 55/10 UG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller ist in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in S. vom 20. September 2007 - 20 F 330/07 UG - berechtigt und verpflichtet, das Kind A.D., geboren am 8. Mai 2002,wie folgt zu sich zu nehmen:

a) Fortlaufend im Vierwochenturnus, beginnend mit dem 15. September 2012, am Wochenende 01 von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr sowie am Wochenende 03 von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr.

b) Für den Fall, dass ein Umgangskontakt wegen Erkrankung des Kindes oder aus sonstigem wichtigem Grund ausfällt, wird der Umgang in Absprache mit der Antragsgegnerin schnellstmöglich nachgeholt. Der regelmäßige Turnus ändert sich hierdurch nicht.

c) Jeweils am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

d) In der 1. Woche in den Osterferien, der 2. und 3. Woche in den Sommerferien, der 1. Woche in den Herbstferien sowie der 2. Woche in den Weihnachtsferien, wobei eine Besuchswoche jeweils am Samstag um 9.00 Uhr beginnt und am darauf folgenden Samstag um 18.00 Uhr endet.