I. Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie bei einem verfügbaren Bausparguthaben von 17.000,- DM und einem Sparguthaben von ca. 9.000,- DM in der Lage sei, die Prozeßkosten zu tragen.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es sei nicht zutreffend, daß sie über ein Bausparguthaben von 17.000,- DM und ein Sparguthaben von 9.000,- DM verfüge. Sie habe mittlerweile durch den Umbau des väterlichen Hausanwesens ein Darlehen bei der Bausparkasse von 30.000,- DM aufgenommen. Sie habe auch kein Sparguthaben mehr, da sie unter anderem die in einer Auflistung enthaltenen Anschaffungen tätigen müsse.
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