OLG Saarbrücken - Beschluß vom 08.06.1998 (9 W 148/98 -9) - DRsp Nr. 1999/1368
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 9 W 148/98 -9
DRsp Nr. 1999/1368
Ist ein Titel auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet, so besitzt er nur dann die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel ergibt. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist, sofern sich aus der Urteilsformel die erforderliche Bestimmtheit nicht ergibt, auch auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe abzustellen. Läßt sich hiernach die Höhe der Forderung, von der freigestellt werden soll, eindeutig feststellen, ist eine neue Klage auf Freistellung von der gleichen Forderung unzulässig.