(Auszug)
Die Beschwer bemißt sich nicht an dem Interesse des Klägers an der Auskunft, sondern an dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. dieses richtet sich in erster Linie nach Aufwand, Arbeitszeit und allgemeinen Kosten, die die Erteilung der Auskunft mit sich bringt (vgl. BGH, FamRZ 1986, 796; Schneider, Streitwert, 7. Auflage, Stichwort "Auskunftsanspruch" Nr. 11 mwN). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 2.7.1987 - 6 UF 200/85 UE) übersteigt dieses Interesse regelmässig nicht den Wert von 500,00 DM.
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