OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.05.2012
6 UF 2/12
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 182/10

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.05.2012 (6 UF 2/12) - DRsp Nr. 2013/18264

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 6 UF 2/12

DRsp Nr. 2013/18264

1. Auf die Erstbeschwerde des Antragsgegners und die Zweitbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 5. Dezember 2011 - 6 F 182/10 UK - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 einen Unterhaltsrückstand von 1.431,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. September 2011, für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2012 einen solchen von 1.050,10 EUR und ab Mai 2012 zum dritten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhalt von 184 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ging am XX. April 1986 aus der im Jahr 1989 geschiedenen Ehe des Antragsgegners und ihrer - nicht wiederverheirateten und unstreitig nicht leistungsfähigen - Mutter hervor. Der Antragsgegner hat aus dieser Ehe einen weiteren volljährigen Sohn, C., dem er Unterhalt leistet.