OLG Saarbrücken - Beschluß vom 11.09.1986
9 W 3/86
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 11.09.1986 (9 W 3/86) - DRsp Nr. 1994/13279

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11.09.1986 - Aktenzeichen 9 W 3/86

DRsp Nr. 1994/13279

In einem Kindschaftsverfahren ist dem Beklagten auch in der ersten Instanz in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

(Auszug)

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Parteiprozeß wird im Allgemeinen für erforderlich gehalten, wenn der Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Dies wird für Abstammungsprozesse wegen ihrer Bedeutung für die Parteien und ihrer Unverständlichkeit für Nichtjuristen generell bejaht ( vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Baumbach-Hartmann, ZPO, 44 Aufl., § Anm 3 A und B). Der erkennende Senat hat sich dem in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (Beschluß vom 11.09.1985 - 9 W 11/85; vgl. auch Beschluß vom 07.09.1984 - 9 W 7/84 - AnwBl 1984, ). Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn die Partei im Kindschaftsverfahren durch ein Jugendamt vertreten wird.