(Auszug)
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Parteiprozeß wird im Allgemeinen für erforderlich gehalten, wenn der Sachverhalt tatsächlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Dies wird für Abstammungsprozesse wegen ihrer Bedeutung für die Parteien und ihrer Unverständlichkeit für Nichtjuristen generell bejaht ( vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Baumbach-Hartmann, ZPO, 44 Aufl., § Anm 3 A und B). Der erkennende Senat hat sich dem in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (Beschluß vom 11.09.1985 - 9 W 11/85; vgl. auch Beschluß vom 07.09.1984 - 9 W 7/84 - AnwBl 1984, ). Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn die Partei im Kindschaftsverfahren durch ein Jugendamt vertreten wird.
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