OLG Saarbrücken - Beschluß vom 13.11.1997
6 WF 61/97
Normen:
GKG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 106
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 66/96

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 13.11.1997 (6 WF 61/97) - DRsp Nr. 1998/102

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 6 WF 61/97

DRsp Nr. 1998/102

»"Klage" i.S.d. § 17 Abs. 4 GKG ist nur das erstmalige, dem Gericht unterbreitete Rechtsschutzersuchen. Bei einer Stufenklage ist für die Bestimmung der "Rückstände" i.S.v. § 17 Abs. 4 GKG der Zeitpunkt ihrer unbedingt erfolgten Einreichung maßgeblich. Der Streitwert für den laufenden Unterhalt richtet sich nach dem höchsten Jahresbetrag, sofern unterschiedlich hohe Monatsrenten gefordert werden. Für die Ermittlung des Jahresbetrages ist auf die höchsten Monatsbeträge der beanspruchten Rente abzustellen.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, die im Juni 1972 geheiratet haben, leben seit Oktober 1994 getrennt.

Mit der am 2. Februar 1996 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin vom Beklagten zuletzt Trennungsunterhalt wie folgt begehrt: vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995 monatlich 2.515,-- DM, vom 1. Januar 1996 bis Ende Mai 1996 monatlich 2.668,57 DM, für Juni 1996 2.694,-- DM und ab 1. Juli 1996 monatlich 2.681,49 DM, jeweils zahlbar im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.