OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2020
6 WF 82/20
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 465/19

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2020 (6 WF 82/20) - DRsp Nr. 2022/1794

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 6 WF 82/20

DRsp Nr. 2022/1794

Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631 b BGB muss die Frage, ob der andere Elternteil, der selbst keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, mitsorgeberechtigt ist, bereits deshalb geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 Abs. 4 FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig. Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts nach § 26 FamFG im Verfahren nach § 1631b Abs. 1 BGB. Im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b BGB muss eindeutig klargestellt werden, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. Dezember 2019 - 128 F 465/19 VKH1 - wird zurückgewiesen.