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I.
Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. September 1996 geschieden worden ist, streiten um Unterhalt für die Klägerin. Der Beklagte zahlt freiwillig monatlich 249 DM für den am 7. Mai 1996 geborenen, bei der sorgeberechtigten Klägerin lebenden Sohn M. und monatlich 51 DM für die Klägerin.
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