OLG Saarbrücken - Beschluß vom 20.11.1997
6 WF 63/97
Normen:
BSHG § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 145
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 41 F 439/97 Uki/UE,

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 20.11.1997 (6 WF 63/97) - DRsp Nr. 1998/101

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 6 WF 63/97

DRsp Nr. 1998/101

»Zwar kann der Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch erneut abtreten lassen. Eine in diesem Zusammenhang unbedingt erfolgte ("zweite") Rückübertragung der "geltend gemachten Unterhaltsansprüche" - von dem Hilfeempfänger an den Träger der Sozialhilfe führt indes wieder zu dem Wegfall der - allenfalls für eine logische Sekunde begründeten - Aktivlegitimation des Hilfeempfängers.«

Normenkette:

BSHG § 91 ;

Gründe

:

I.

Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. September 1996 geschieden worden ist, streiten um Unterhalt für die Klägerin. Der Beklagte zahlt freiwillig monatlich 249 DM für den am 7. Mai 1996 geborenen, bei der sorgeberechtigten Klägerin lebenden Sohn M. und monatlich 51 DM für die Klägerin.