1. Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin vom 19. Dezember 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 16. Dezember 2013 - 4 F 259/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Ingbert zurückverwiesen, soweit der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe auch für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich XXXX EUR - abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen - für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 verweigert worden ist.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. 2Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.
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