OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2014
6 WF 7/14
Normen:
FamFG § 50 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FuR 2014, 4
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert - 4 F 259/13 VKH1 - 16.12.2013,

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2014 (6 WF 7/14) - DRsp Nr. 2014/7962

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 6 WF 7/14

DRsp Nr. 2014/7962

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin vom 19. Dezember 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 16. Dezember 2013 - 4 F 259/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Ingbert zurückverwiesen, soweit der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe auch für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich XXXX EUR - abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen - für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 verweigert worden ist.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. 2Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 50 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: