OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.01.1998
6 WF 3/98
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 355
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 347/94

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.01.1998 (6 WF 3/98) - DRsp Nr. 1998/7332

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 6 WF 3/98

DRsp Nr. 1998/7332

Die Sperrfrist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG nach rechtskräftiger Vorabentscheidung im Scheidungsverbund und Festsetzung von Teilstreitwerten für die entschiedenen Verfahrensteile gilt auch für die dagegen gerichtete Streitwertbeschwerde ohne Rücksicht darauf, ob oder wann die abgetrennten Folgesachen endgültig erledigt werden

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

In der mündlichen Verhandlung am 4. März 1996 hat das Familiengericht nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden. Nachdem die Parteien auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch umfassend verzichtet hatten, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß den Streitwert u.a. für die Ehesache auf 10.000 DM und den für die Folgesache Versorgungsausgleich (vorläufig) auf 1.000 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 25. September 1996 eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der diese für die Ehesache einen Wert von 34.100 DM und für das zwischenzeitlich abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren einen Wert von 2.109,48 DM erstreben.

Durch Beschluß vom 12. Januar 1998 hat das Familiengericht den Streitwert für den Versorgungsausgleich antragsgemäß festgesetzt und im übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.