OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.06.1993
5 W 1471/92
Normen:
BGB § 2077 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 164

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 23.06.1993 (5 W 1471/92) - DRsp Nr. 1995/1976

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 5 W 1471/92

DRsp Nr. 1995/1976

Scheitert die Ehe eines (zukünftigen) Ehegatten eines Kindes des Erblassers, das dieser durch letztwillige Verfügung bedacht hat, ist die Verfügung in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 2077 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 2077 ;

Sachverhalt:

Am 13. März 1975 schloß die Erblasserin mit ihrem ersten Ehemann einen notariellen Erbvertrag. Sie setzten sich darin gegenseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden ein. Erbe des Letztversterbenden sollte der gemeinsame Sohn sein. Als Ersatzerben anstelle des Sohnes wurden dessen zukünftige Kinder, hilfsweise dessen zukünftige Ehefrau eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin starb am 7.4.1975. Am 24.10.1975 heiratete der Sohn der Erblasserin die Antragstellerin (AntrSt.). Am 13.6.1980 - mehr als ein Jahr nach der Trennung von der AntrSt. - beantragte der Sohn der Erblasserin die Ehescheidung; am 30.11.1980 starb er. Kinder hatten er und die AntrSt. nicht. Am 15.1.1981 hat die Erblasserin die Erbeinsetzung der AntrSt. angefochten, da die Ehe ihres Sohnes gescheitert sei und ein verwandtschaftliches Verhältnis zur AntrSt. deshalb nicht mehr gegeben sei; der Grund für die Erbeinsetzung sei damit entfallen.

Prozeßgeschichte