Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -St. Wendel vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche dessen am 10. Juni 2009 eingegangenes Rechtsmittel gegen den ihm am 27. Mai 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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