OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.07.2009
9 WF 63/09
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 145/09

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.07.2009 (9 WF 63/09) - DRsp Nr. 2010/5500

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 9 WF 63/09

DRsp Nr. 2010/5500

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -St. Wendel vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche dessen am 10. Juni 2009 eingegangenes Rechtsmittel gegen den ihm am 27. Mai 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 22. Mai 2009 - 16 F 145/09 UK - zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.