OLG Saarbrücken - Beschluß vom 29.09.1997
6 WF 47/97
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 540/96

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 29.09.1997 (6 WF 47/97) - DRsp Nr. 1998/104

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 6 WF 47/97

DRsp Nr. 1998/104

»Die gesetzliche Prozeßstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB), aufgrund deren ein den Kindesunterhalt betreffender Titel während der Trennungszeit erwirkt worden ist, erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung. Eine Abänderungsklage auf Erhöhung des den Kindesunterhalt betreffenden Titels ist daher von dem Kind selbst und nicht von dem Elternteil, der den Titel erwirkt hatte, zu erheben. Eine auf Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts gerichtete Abänderungsklage ist gegen das Kind selbst und nicht gegen den Elternteil, der den Titel erwirkt hatte, zu richten.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. In einem zwischen den - damals getrennt lebenden - Parteien am 30. September 1993 geschlossenen Teilvergleich verpflichtete sich der Beklagte, zu Händen der Klägerin für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder K........... und D................. ab Oktober 1993 monatlichen Unterhalt von jeweils 275 DM zu zahlen.

Mit ihrer im November 1996 eingereichten, am 6. Januar 1997 zugestellten Klage auf Abänderung des Teilvergleichs vom 30. September 1993 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder von monatlich jeweils 425 DM ab November 1996 und von monatlich jeweils 415 DM ab Januar 1997 in Anspruch.