I.
Die Ehe der Parteien ist seit 20. August 1997 rechtskräftig geschieden.
Die von der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe hat das Familiengericht wegen fehlender Kostenarmut verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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