OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.02.1994
6 UF 21/93 GüR
Normen:
BGB § 1371, § 1378, § 1384 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.02.1994 (6 UF 21/93 GüR) - DRsp Nr. 1996/3394

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 6 UF 21/93 GüR

DRsp Nr. 1996/3394

War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet, so hinterläßt er seinen Erben nur dann eine Zugewinnausgleichsforderung, wenn diese vor seinem Tode bereits entstanden war. Die Ausgleichsforderung gelangt nicht zur Entstehung, wenn der Erblasser sie neben einem Scheidungsrechtsstreit rechtshängig gemacht hat, aber vor Scheidung der Ehe verstorben ist. Dementsprechend steht den Erben des verstorbenen Ehegatten auch kein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.

Normenkette:

BGB § 1371, § 1378, § 1384 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.

Der Beklagte war mit der am 23.6.1992 verstorbenen (krebskranken) Frau K. verheiratet. Das von der Ehefrau 1991 beim Familiengericht in S. anhängig gemachte Verfahren auf Scheidung dieser Ehe wegen von ihr behaupteter schwerer Verfehlungen des Beklagten hat sich durch den Tod der Ehefrau in der Hauptsache erledigt.

Der Scheidungsantrag ist dem Beklagten am 9.1.1992 zugestellt worden.

Aus der Ehe sind die Töchter H., B., , und E., hervorgegangen. Ihre Mutter hat durch Testament am 23.8.1991 vor Notar Dr. R. in S. die Kinder als ihre Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, die älteste Tochter H. zur Testamentsvollstreckerin, die dieses Amt angenommen hat, ernannt und ferner bezüglich der jüngsten Tochter E. eine zeitlich begrenzte Verwaltungs- und Dauervollstreckung gemäß §§ , angeordnet.