OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.08.1993
9 UF 159/92
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2, Abs. 3, § 530 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1477
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.08.1993 (9 UF 159/92) - DRsp Nr. 1994/13229

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 9 UF 159/92

DRsp Nr. 1994/13229

Ergeben sich während des Berufungsverfahrens über ein Schlußurteil, in welchem der Berufungskläger zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde, Umstände, die eine Abänderung des dem Schlußurteil vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils rechtfertigen, kann diese Abänderung vom Berufungskläger im Wege der (jedenfalls zuzulassenden) Abänderungswiderklage in der Berufungsinstanz gegen das Schlußurteil geltend gemacht werden. Eine Abänderung des Teilurteils kann allerdings gem. § 323 Abs. 3 ZPO erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Abänderungswiderklage begehrt werden.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2, Abs. 3, § 530 ;

Hinweise:

vgl. BGH NJW 1993, 1795 = FuR 1993, 235 = DAVorm 1993, 582

Vorinstanz: AG Saarbrücken,
Fundstellen
FamRZ 1993, 1477