OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.1998
6 UF 39/97
Normen:
BGB 1361, § 1579;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 283/96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.1998 (6 UF 39/97) - DRsp Nr. 1998/7331

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 6 UF 39/97

DRsp Nr. 1998/7331

Die Berücksichtigung der aus dem begrenzten Realsplitting folgenden Steuervorteile kommt erst dann in Betracht, wenn diese Vorteile effektiven bezogen werden. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen sind. Der Einsatz einer Pauschale von 5 % kommt insoweit nicht in Betracht. Ein Wohnvorteil ist nur insoweit anzurechnenden, als der Wohnwert die mit dem Grundeigentum verbundenen und Kosten übersteigt. Unter Umständen kann der den Wohnwert übersteigende Mehrbetrag der Hausschulden einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die Voraussetzungen für einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB sind von dem Unterhaltsverpflichteten substantiiert darzulegen.

Normenkette:

BGB 1361, § 1579;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die seit November 1995 getrennt leben, streiten um den Trennungsunterhalt für die Klägerin und um Kindesunterhalt für die bei der sorgeberechtigten Klägerin lebende Tochter N......... (geboren am 2. März 1988).

Der Beklagte ist Angestellter im öffentlichen Dienst (Vergütungsgruppe BAT VII). Die Klägerin ist in den Universitätskliniken in H............halbtagsbeschäftigt. Sie befindet sich nach eigenen Angaben daneben in einer Ausbildung zur Mechaniker- und Industriemeisterin.