OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.07.1998
6 UF 6/98
Normen:
BBesG § 40; BGB § 1569, § 1571, § 1578; SGB VI § 90; ZPO § 307;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 446
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 142/96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.07.1998 (6 UF 6/98) - DRsp Nr. 1998/16773

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 6 UF 6/98

DRsp Nr. 1998/16773

Wurde der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht und hat der Unterhaltspflichtige den Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in erster Instanz in einer bestimmten Höhe anerkannt, ist dieses Anerkenntnis in der zweiten Instanz nicht bindend, wenn zwischenzeitlich der Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, da hierdurch nachträglich Abänderungsgründe entstanden sind, welche die Bindung an das früher abgegebene Anerkenntnis entfallen lassen. Eine wiederauflebende Witwenrente der unterhaltsberechtigten Ehefrau ist unterhaltsrechtlich als subsidiär zu behandeln, da ein von dem geschiedenen Ehemann zu zahlender Unterhalt gemäß § 90 Abs. 1 SGB VI hierauf voll anzurechnen ist. Daher bleibt die wiederauflebende Witwenrente der Ehefrau bei der Feststellung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann unberücksichtigt.