OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.05.1997
9 UF 102/96
Normen:
BGB § 1361; ZPO § 256, § 530 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 59
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 260/95

OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.05.1997 (9 UF 102/96) - DRsp Nr. 1998/107

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 9 UF 102/96

DRsp Nr. 1998/107

Will der Kläger im Rahmen seiner Klage geltend machen, daß er der Beklagten aus einer notariellen Urkunde keinem nachehelichen Unterhalt schuldet, kann er dieses Klageziel auch im Wege der negativen Feststellungsklage verfolgen. Nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte kann angenommen werden, daß der Wille der Parteien dahingeht, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden. Eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit durch den Ausschluß des § 323 ZPO reicht dafür ebensowenig aus, wie die Nichtanrechnung des Einkommens der Beklagten. Ist nach den Umständen des Falles davon auszugehen, daß die Parteien durch ihre vertragliche Vereinbarung die von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung beabsichtigte Trennung vorbereiten und der Beklagten einem vertraglich ausgestatteten aber dennoch an dem gesetzlichen Leitbild des § 1361 BGB orientierten Anspruch auf Zahlung eines Trennungsunterhalts zubilligen wollten, ist dieser Anspruch mit der Scheidung der Ehe der Parteien erloschen. Eine von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der Form einer Hilfswiderklage ist nicht sachdienlich und damit ohne Zustimmung des Klägers nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 1361; ZPO § , § Abs. ;