OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.1998
6 UF 84/97
Normen:
BSHG § 91, BGB § 1602, § 1610;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 164
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 327/96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.1998 (6 UF 84/97) - DRsp Nr. 1998/7330

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 6 UF 84/97

DRsp Nr. 1998/7330

Macht der Träger der Sozialhilfe einen auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend, so bedarf seine Klage zur Schlüssigkeit der öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung. Nach Abschluß des Studiums ist ein volljähriges Kind gehalten, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Hierbei ist ihm jede Art von Arbeit, auch Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten sowie Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zumutbar. Auch ein Ortswechsel kann unter Umständen zumutbar sein. Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, sind grundsätzlich ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und daher nicht verpflichtet, nach Abschluß der angemessenen Ausbildung noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vorneherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere die Weiterbildung fordernde Begabung des Kindes deutlich wurde.

Normenkette:

BSHG § 91, BGB § 1602, § 1610;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.