OLG Stuttgart vom 11.04.1986
15 WF 94/86
Normen:
BGB § 1629 Abs.1 S.2, § 1678 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)348d-f
FamRZ 1986, 595

OLG Stuttgart - 11.04.1986 (15 WF 94/86) - DRsp Nr. 1992/10204

OLG Stuttgart, vom 11.04.1986 - Aktenzeichen 15 WF 94/86

DRsp Nr. 1992/10204

d-f. Vertretung des Kindes durch einen Elternteil allein in Fällen, in denen zwar beiden Eltern nach rechtskräftiger Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht belassen worden ist, jedoch nur einer die elterliche Sorge ausübt; (e-f) Anwendung dieser Regelung auch dann, wenn Ä ausschließlich Ä der andere Elternteil an der Ausübung der elterlichen Sorge im Einzelfall gemäß § 181 BGB rechtlich gehindert ist, (f) so bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, das einvernehmlich im Haushalt des klagenden Elternteils lebt, gegen den anderen Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs.1 S.2, § 1678 Abs.1;

Nach Ansicht des Senats kann ein Elternteil die mit Einverständnis des anderen Elternteils in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (hier: die AntrSt.) bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil auch dann allein vertreten, wenn beiden Eltern nach rechtskräftiger Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht belassen wurde. Zur Begründung führt der Senat aus: