OLG Stuttgart, vom 12.09.1986 - Aktenzeichen 8 WF 41/86
DRsp Nr. 1992/10195
a-b. Geltung des § 620 g Ä als Sonderregelung gegenüber § 98ZPO Ä auch dann, wenn das einstweilige Anordnungsverfahren durch Vergleich ohne besondere Kostenregelung beendet wird, (b) und zwar auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs.