(a)»... Auf den [gem. § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger] übergeleiteten Unterhaltsanspruch ist das türkische materielle Recht anzuwenden, da beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind. Der Unterhaltsanspruch von Ehegatten während bestehender Ehe gehört zu den persönlichen Ehewirkungen und bestimmt sich daher entsprechend Art. 14 Abs. 1 EG BGB unter Eheleuten, die eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht (BGHZ 56, 193 im Anschluß an RGZ 62, 400; BGHZ 78, 288). Das Gesetz enthält insoweit zwar für die Rechtsverhältnisse ausländischer Ehegatten keine ausdrückliche Vorschrift, doch entspricht die Anwendung ihres gemeinsamen Heimatrechts den Grundsätzen des deutschen internationalen Rechts (RG, aaO. S. 402) ... . Der [abw.] Auffassung des OLG Nürnberg .. (NJW 1982, 1228 [hier: I (180) 122 a] ..) vermag der Senat nicht zu folgen. ...