»... Die einstw. Anordnung [zur Regelung der elterlichen Sorge, § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO] ist im Rahmen eines Prozeßkostenhilfe- [PK H-]Verfahrens [nach Einreichung eines PKH -Antrags der Ehefrau für die Scheidungssache] ergangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist [jedoch] nicht rechtshängig geworden. Das FamGer. hat .. den Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von PKH für den Scheidungsantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; eine Beschwerde hiergegen wurde seitens der Ehefrau nicht erhoben.
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