OLG Stuttgart vom 27.10.1983
17 WF 392/83
Normen:
ZPO § 620 a, § 620 b, § 620 f S.1 2.Alt.;
Fundstellen:
DRsp IV(418)221c
FamRZ 1984, 720

OLG Stuttgart - 27.10.1983 (17 WF 392/83) - DRsp Nr. 1992/10270

OLG Stuttgart, vom 27.10.1983 - Aktenzeichen 17 WF 392/83

DRsp Nr. 1992/10270

c. Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung (c) im Falle einer einstweiligen Anordnung, die nach Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache (ohne Anhängigkeit einer Ehesache) erlassen wurde, mit der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs (analog Satz 1, zweite Alternative).

Normenkette:

ZPO § 620 a, § 620 b, § 620 f S.1 2.Alt.;

»... Die einstw. Anordnung [zur Regelung der elterlichen Sorge, § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO] ist im Rahmen eines Prozeßkostenhilfe- [PK H-]Verfahrens [nach Einreichung eines PKH -Antrags der Ehefrau für die Scheidungssache] ergangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist [jedoch] nicht rechtshängig geworden. Das FamGer. hat .. den Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von PKH für den Scheidungsantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; eine Beschwerde hiergegen wurde seitens der Ehefrau nicht erhoben.