Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.6.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung bewohnt hat, mit zu berücksichtigen?
Die Vorlage ist gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. 1, S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1, S 657) zulässig.
Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Vorschrift von § 565 Abs. 2 S. 2 BGB stellt für die Berechnung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums ab, nicht etwa auf den Beginn des Mietverhältnisses.
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidend, ob die vermietete Wohnung, die vom Mieter und seiner Ehefrau bewohnt wird, nur dem Mieter oder auch dessen Ehefrau »überlassen« ist.
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