OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.12.1998
18 UF 389/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1596
OLGReport-Stuttgart 1999, 283

OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.12.1998 (18 UF 389/98) - DRsp Nr. 2000/4223

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 18 UF 389/98

DRsp Nr. 2000/4223

1. Auch im Rahmen der neuen Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Eltern die mit der Trennung und Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung soweit wie möglich zu mildern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu entwickeln, und müssen bemüht sein, das Kind nicht mit ihren eigenen Konflikten zu belasten. 2. Können sich Eltern über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge nach der Trennung nicht einigen, so spricht bereits dieser Umstand, wenn auch nicht abschließend, indiziell gegen ein weiteres gemeinsames Sorgerecht. Diesem Indiz kommt nur dann keine Bedeutung zu, wenn die fehlende Einigung der Eltern auf einer nicht verständlichen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruht und schädliche Auswirkungen durch diese Verweigerungshaltung auf das Kind ausgeschlossen werden können.