OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.12.1998
8 W 363/98
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BVFG § 94 ; GG Art. 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 54
FamRZ 1999, 1424
OLGReport-Stuttgart 1999, 111

OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.12.1998 (8 W 363/98) - DRsp Nr. 2000/4224

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 8 W 363/98

DRsp Nr. 2000/4224

1. Eheleute kasachischer Staatsangehörigkeit, von denen einer zudem deutscher Volkszugehörigkeit ist, können nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, zu dem auch die in § 94 BVFG enthaltenen namensrechtlichen Regelungen zu rechnen sind. 2. In analoger Anwendung des § 94 BVFG wird die Möglichkeit eröffnet, die deutschsprachige Form ihres bei Eheschließung gewählten Ehenamens anzunehmen und zwar, trotz der ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau, durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (hier: Schmidt statt Smid). 3. Nur dieses Ergebnis trägt am ehesten dem mit der Neufassung des § 94 BVFG durch Art.1 Nr. 32 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen angestrebten Ziel Rechnung, unter anderem durch eine vereinfachte Beseitigung der Namensauffälligkeiten den Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG sind, die Eingliederung in die Bundesrepublik zu erleichtern.