OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.07.1996
8 WF 51/95
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ; BRAGO § 15 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 118 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 588

OLG Stuttgart - Beschluß vom 02.07.1996 (8 WF 51/95) - DRsp Nr. 1997/630

OLG Stuttgart, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 8 WF 51/95

DRsp Nr. 1997/630

1. Wird ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge in der Beschwerdeinstanz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, so fällt die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht erneut an. Sie ist vielmehr gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BRAGO anzurechnen. 2. Die Tatsache der Zurückverweisung rechtfertigt die Anhebung der Mittelgebühr (7,5/10) auf die volle Gebühr (10/10). 3. Die Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO fällt an, wenn das Familiengericht nach der Zurückverweisung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Beweisbeschluß anordnet. Ob ein Beweisaufnahmetermin vor dem Gericht stattfindet, ist unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ; BRAGO § 15 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 118 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 588